a) Erstattungsanspruch

 

Rz. 45

Auf die Beratungshilfevergütung ist Umsatzsteuer zu berechnen (VV 7008). Dies gilt allerdings nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 UStG unerhoben bleibt (Anm. zu VV 7008). Auf eine Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es indes nicht an, weil sie nicht innerhalb des Vergütungsschuldverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber relevant wird, sondern lediglich in einem Schadensersatzrechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Anspruchsgegner. Insofern ist auch die Vorschrift des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (siehe dazu auch § 55 Rdn 53 ff.).

b) Sonderfall Beratungshilfegebühr, VV 2500

 

Rz. 46

Nach der Anm. zu VV 2500 kann der Rechtsanwalt neben der Beratungshilfegebühr keine Auslagen fordern. Zu den Auslagen gehört dabei auch die Umsatzsteuer, die aufgrund ihrer Einstellung in VV Teil 7 (vgl. VV 7008) zu den Auslagen gehört. Daher beträgt die Beratungshilfegebühr VV 2500 für den umsatzsteuerpflichtigen Rechtsanwalt bei einem Umsatzsteuersatz von 19 % 12,61 EUR (vgl. VV 2500 Rdn 3).[47]

[47] Vgl. Hansens in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 7 Rn 51.

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