Rz. 3

Bei der Gebühr handelt es sich um eine Pauschalgebühr, auf die nicht noch zusätzlich Auslagen zu erheben sind (Anm. S. 1 zu VV 2500). Auch VV 7008 gilt nicht; die Pauschalgebühr von 15 EUR beinhaltet vielmehr bereits die Umsatzsteuer, da es sich bei der Umsatzsteuer nach dem RVG um einen Auslagentatbestand handelt (VV 7008).[2] Die Gebühr beträgt also netto 12,61 EUR.

[2] Henke, AnwBl 2006, 484; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 28; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, VV 2500 Rn 4; Groß, BerH/PKH/VKH, § 44 RVG Rn 60.

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