Rz. 3

§ 8 Abs. 2 BerHG enthält kein Verbot für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen. Für die Vergütungsvereinbarung eines die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts gelten die allgemeinen Regelungen aus den §§ 3a–4b BerHG. Darüber hinaus hat der Rechtsanwalt darauf zu achten, dass er den Rechtsuchenden vorab über die Möglichkeit der Aufhebung der bewilligten Beratungshilfe (§§ 6a Abs. 2 Nr. 2, 8a Abs. 2 Nr. 2 BerHG) oder der Nichtbewilligung der nachträglich beantragten Beratungshilfe (§ 8a Abs. 4 BerHG) und die daraus resultierenden Folgen für den Vergütungsanspruch hinweist. Die Belehrung muss in Textform erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge