Rz. 75
Der im Wege der Beratungshilfe tätige Anwalt hat weder für seine Gebühren noch für seine Auslagen einen Anspruch auf Vorschuss. Dies ergibt sich aus § 47 Abs. 2.[109] Voraussetzung einer Vergütungsfestsetzung ist damit, dass die Vergütung fällig im Sinne von § 8 ist.[110] Eine Vergütungsfestsetzung noch im laufenden Beratungshilfemandat kommt damit nicht in Betracht, sondern erst nach dessen Abschluss. In der Praxis ist gleichwohl häufig anzutreffen, dass Vergütungsfestsetzungsanträge trotz noch fehlender Fälligkeit der Vergütung gestellt werden.
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