Rz. 2

§ 8 Abs. 2 BerHG bestimmt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden mit Bewilligung von Beratungshilfe eine Vergütung nicht geltend machen kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gesetzliche Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften oder um eine vereinbarte Vergütung handelt. Entsprechendes gilt im Fall nachträglicher Antragsteller ab Beginn der Gewährung von Beratungshilfe bis zur Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung von Beratungshilfe. Wird die Beratungshilfebewilligung wieder aufgehoben oder lehnt das Gericht im Falle nachträglicher Antragstellung die Bewilligung ab, kann die Beratungsperson den Rechtsuchenden aus der Vergütungsvereinbarung in Anspruch nehmen.

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