Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K nimmt Teileigentümer B auf Unterlassung der Nutzung seines Sondereigentums als kulturelle Begegnungsstätte in Anspruch. Das AG gibt der Klage statt. Das Urteil wird dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten (Y) des B am 23.1.2020 zugestellt. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte (Z) des B legt fristgerecht gegen das Urteil, "zugestellt am 24.1.2020", Berufung ein und beantragt zugleich, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Am 3.3.2020 verlängert die LG-Berichterstatterin die Berufungsbegründungsfrist "antragsgemäß". Die Berufungsbegründung geht beim LG am 24.4.2020 ein.

Auf den LG-Hinweis, die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nur bis zum 23.4.2020 verlängert worden sei, stellt sich B auf den Standpunkt, die Frist sei antragsgemäß bis zum 24.4.2020 verlängert worden. Hilfsweise beantragt er Wiedereinsetzung. Y habe auf der Grundlage des von Z auf der Urteilsabschrift vermerkten Zustelldatums das Ende der Berufungsbegründungsfrist ursprünglich korrekt mit "23.03.2020" im Fristenkalender eingetragen. Zur Überprüfung habe Y Einsicht in die Gerichtsakte genommen. Er sei dabei auf eine Verfügung der Urkundsbeamtin der LG-Geschäftsstelle gestoßen. Diese habe als Ende der Begründungsfrist den 24.3.2020 in der Gerichtsakte vermerkt. Im Vertrauen auf die Berechnung der Frist durch das LG habe Y als neues Fristende den 24.4.2020 notiert. Das LG weist den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwirft die Berufung als unzulässig. Hiergegen wende sich B mit der Rechtsbeschwerde.

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