Begriff

Der Medienversorgung mittels Gemeinschaftsantenne, Parabolantenne und Kabelfernsehen kommt angesichts der Vielfalt alternativer Medienangebote eine immer geringere Bedeutung zu. Das im Zuge des Inkrafttretens des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 geänderte WEG sieht im Übrigen zwar einen Anspruch der Wohnungseigentümer auf Gestattung bestimmter privilegierter Baumaßnahmen in § 20 Abs. 2 WEG vor. Ein Anspruch auf Montage von Antennen, insbesondere Parabolantennen, ist hiervon jedoch nicht umfasst. Allerdings ist bezüglich der Gestattung der Montage einer individuellen Antenne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in Angelegenheiten nach dem Wohnungseigentumsrecht der Bedeutung u. a. des Informationsgrundrechts nach Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.[1]

Insoweit kann ein Anspruch auf Gestattung der Montage einer Parabolantenne bestehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 20 Abs. 1 und 3 WEG sowie Art 4 und 5 Abs. 1 GG.

AG Köln, Urteil v. 22.5.2017, 202 C 175/16: Sind weitere ausländische Sender gegen Zusatzentgelt über das Breitbandkabelnetz zu empfangen, hat ein ausländischer Wohnungseigentümer oder sein ausländischer Mieter keinen Anspruch auf Montage einer Parabolantenne. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass weitere Informationsbedürfnisse durch das Internet befriedigt werden können.

AG Hattingen, Urteil v. 23.1.2014, 28 C 30/13: In der Regel hat der einzelne Eigentümer keinen Anspruch auf eine weitere SAT-Anlage für spezielle polnische Sender. Im Übrigen kann der Anspruchsteller auf das Internet verwiesen werden.

BGH, Beschluss v. 22.1.2004, V ZB 51/03: Selbst bei vorhandenem Kabelanschluss kann das besondere Informationsinteresse eines ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, dass die übrigen Wohnungseigentümer es hinnehmen müssen, dass dieser einen Anspruch auf Aufstellen einer Parabolantenne hat.

LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 21.5.2013, 2-13 S 75/12: Ein Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne kann entfallen, wenn die grundsätzliche Möglichkeit besteht, Fernsehprogramme kostenfrei via Internet empfangen zu können.

BGH, Urteil v. 13.11.2009, V ZR 10/09: Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat. Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer. Den Wohnungseigentümern steht dabei das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Bei Umstellung der Medienversorgung versäumt der Verwalter, Vergleichsangebote einzuholen

    Soll die Medienversorgung auf ein anderes System umgestellt werden, sind grundsätzlich vom Verwalter vor der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer Angebote für die verschiedenen konkurrierenden Systeme (Kabel, DVB-T-Antenne, Parabolantenne) einzuholen.

  2. Ausländischem Eigentümer oder Mieter wird die Installation einer Parabolantenne verweigert

    Kann der ausländische Eigentümer oder Mieter durch Anschluss einer sog. "Set-Top-Box" die Programme seines Heimatlands empfangen, hat er keinen Anspruch auf Installation einer Parabolantenne. Soweit diese Möglichkeit nicht besteht, hat er grundsätzlich Anspruch auf Montage einer Parabolantenne. Dieser kann allerdings entfallen, wenn Programme kostenfrei via Internet empfangen werden können. Dies gilt auch für ausländischstämmige Wohnungseigentümer mit mittlerweile deutscher Staatsangehörigkeit.

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