Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, dass die auf der rechten Balkonseite auf dem Balkon der Wohnung Nr. … des Beklagten im 4. Obergeschoss links, Gebäude H.-Str. … Köln montierte Parabolantenne entfernt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist Sondereigentümer der Wohnung Nr. …, gelegen im 4. Obergeschoss links, in der sein Sohn wohnt. Auf dem Balkon dieser Wohnung ist eine Parabolantenne installiert. Auch bei anderen Einheiten sind auf den Balkonen Parabolantennen montiert. Mit Beschluss vom 6. Mai 2013 beschloss die Gemeinschaft, dass auf dem Dach befindliche Antennen so lange Bestandsschutz behalten sollten, bis sie defekt seien. Die Gemeinschaft verfügt über einen Breitbandkabelanschluss. In der Eigentümerversammlung vom 6. Mai 2013 beschloss die Gemeinschaft bestandskräftig, dass Parabolantennen an Balkonen, Fassade, Hauswand unzulässig und zu entfernen seien. Zugleich ermächtigte die Gemeinschaft die Verwaltung zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen. Der Beklagte selbst bewohnt eine Wohnung im Erdgeschoss. Die Klägerin forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 6. Mai 2016 dazu auf, die Parabolantenne zu entfernen. Die Klägerin entrichtete außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR an ihre Prozessbevollmächtigten.

Die Klägerin behauptet, über den Kabelanschluss könne eine Vielzahl von, insbesondere auch griechischen Fernseh- und Rundfunkprogrammen empfangen werden. Durch ein Zusatzentgelt von 9,99 EUR monatlich könnten weitere griechische Sender eingespeist werden. Noch weitere Sender könnten durch das Internet empfangen werden. Die Parabolantenne sei an einer Stange auf dem Balkon montiert. Sie beeinträchtige das ästhetische Gesamtbild der Anlage nachteilig. Sie sei für jedermann weithin sichtbar. Die Beseitigung anderer Parabolantennen werde betrieben. Ein Beseitigungsanspruch habe bereits im Jahr 2016 erfolgreich durchgesetzt werden können.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die auf der rechten Balkonseite auf dem Balkon der Wohnung Nr. … des Beklagten im 4. Obergeschoss links, Gebäude H.-Str. … Köln, montierte Parabolantenne zu entfernen zzgl. außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR an sie zu zahlen;

hilfsweise,

  1. den Beklagten zu verurteilen, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, dass die auf der rechten Balkonseite auf dem Balkon der Wohnung Nr. … des Beklagten im 4. Obergeschoss links, Gebäude H.-Str. … Köln montierte Parabolantenne entfernt wird;
  2. dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,– EUR oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Parabolantenne sei nicht an der gemeinschaftlichen Hauswand installiert. Sie stehe auf dem Balkon auf einer entsprechenden Vorrichtung. Es könne lediglich ein griechischer Sender mit äußerst schlechter Bildqualität empfangen werden über den Kabelanschluss, während sich über die Parabolantenne ca. 10 griechische Sender empfangen ließen. Die Antenne beeinträchtige nicht das äußere Erscheinungsbild der Fassade und Hauswand. Nicht er, sondern sein Sohn bewohne die Einheit. Er selbst bewohne eine andere Einheit. Er und sein Sohn stammten aus Griechenland. Er beruft sich auf Art. 5 des Grundgesetzes. Er ist der Ansicht, auch die streitgegenständliche Parabolantenne genieße Bestandsschutz, da diese bereits seit zehn Jahren vorhanden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags zu Buchstabe a) begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Parabolantenne unternimmt, aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3, § 14 Ziffer 1 WEG. Bei dem Aufstellen einer Parabolantenne handelt es sich um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG. Als Vermieter und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Beklagte gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet, Beeinträchtigungen, die von seinem Mieter herrühren, zu unterbinden.

Entscheidend ist, ob den übrigen Wohnungseigentümern durch die Parabolantenne ein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Nachteilig im Sinne von § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Ziffer 1 WEG ist im Grundsatz jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Diese muss zwar konkret und objektiv sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist aber nicht erforderlich; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben au...

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