Selbst wenn ein Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung der Montage einer Antenne haben sollte, darf er diese nicht ohne entsprechenden Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümer eigenmächtig montieren. Bei der Auswahl zwischen mehreren Standorten steht den übrigen Wohnungseigentümern nämlich ein Mitbestimmungsrecht zu. Wird eine Antenne eigenmächtig errichtet, ist sie allein aufgrund dieser Rechtsverletzung der übrigen Eigentümer zunächst zu entfernen.[1]

 
Achtung

Keine Gleichbehandlung im Unrecht

Im Fall der Rechtswidrigkeit einer baulichen Veränderung haben die Wohnungseigentümer, die diese herbeigeführt haben, jedenfalls keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Wohnungseigentümern, die ebenfalls eine Parabolantenne installiert haben, weil es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.[2]

Im Fall verbotener Eigenmacht hat zwar jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Beseitigung der eigenmächtig montierten Antenne. Ausüben kann er diesen jedoch nicht. Der Anspruch wird vielmehr nach § 9a Abs. 2 WEG durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt, weil ihr nach § 18 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt.

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