Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 12.06.2007; Aktenzeichen 483 URII 28/07 WEG)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffer 1) des Beschlusses des Amtsgerichts vom 12.06.2007 folgende Fassung erhält:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, die auf dem Balkon der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung Nr. 014 im Anwesen 80995 München befindliche Parabolantenne zu entfernen.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner samtverbindlich. Sie haben auch samtverbindlich den Antragstellern die diesen in der Beschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller und Antragsgegner bilden die im Rubrum genannte WEG.

Auf der Eigentümerversammlung vom 21.3.1995 wurde unter TOP 9 folgender Beschluss gefasst:

Die Gemeinschaft genehmigt antragstellenden Eigentümern in Ausnahmefällen (das heißt bei begründetem Anspruch eines Bewohners) die Aufstellung von Parabolantennen oder anderen Antennen innerhalb von Balkonen unterhalb Brüstungshöhe, nicht jedoch am Gemeinschaftseigentum, wobei schriftliche Anträge jeweils mit dem Verwaltungsbeirat besprochen und entscheiden werden sollen. Der Verwalter wird beauftragt, in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat gegen die Eigentümer rechtlich vorzugehen, die ungenehmigte Antennenanlagen, die das Erscheinungsbild der Fassade des Gebäudes beeinträchtigen, angebracht haben.

Die Antragsgegner sind Miteigentümer der Wohnung Nr. 14. Sie haben auf ihrem Balkon eine Parabolantenne angebracht, die an der Wand befestigt war. Die Parabolantenne war von der Straße aus sichtbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bilder der Anlage AS1 und der Anlage AS6 verwiesen. Einen Antrag auf Genehmigung der Parabolantenne durch die Eigentümerversammlung haben die Antragsgegner nicht gestellt.

Bei den Antragsgegnern handelt es sich um italienische Staatsangehörige. In der Wohnanlage gibt es Kabelanschluss.

Die Beteiligten streiten um die Entfernung der Parabolantenne.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass durch die Parabolantenne das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt werde. Die Antragsgegner könnten sich durch den Kauf eines Kabelpakets Italien für 5,95 EUR, in dem die Sender RAI 1, 2 und 3 sowie der Sender Euro-News enthalten ist, über Italien informieren. Auch könnten sie italienische Fernsehsender über einen Internetanschluss empfangen.

Sie haben daher beantragt:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, die an der Balkonbrüstung des Balkons der in ihrem Eigentum stehende Wohnung Nr. 014 im Anwesen 80995 München, verankerte Parabolantenne zu entfernen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 9.1.2007 (Bl. 1–7 d.A.), vom 28.2.2007 (Bl. 10–13 d.A.), vom 2.4.2007 (Bl. 20–21 d.A.), vom 23.4.2007 (Bl. 24–26 d.A.), vom 30.4.2007 (Bl. 27–29 d.A.) und vom 4.6.2007 (Bl. 36/37 d.A.) verwiesen.

Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten und haben Zurückweisung beantragt.

Sie weisen darauf hin, dass die Parabolantenne nur aus weiter Entfernung sichtbar sei. Auch seien insbesondere im Italien-Paket des Kabelfernsehens keine Privatprogramme enthalten. Die dort vorhandenen Sender würden nicht ausreichen, um ihre Interessen an Filmen, Serien, Sportereignissen, Talkshows und Gameshows zufrieden zu stellen. Insbesondere sei der Sender Media-Set nicht enthalten. Die Kosten für einen PC seien viel zu hoch (2.000,– bis 3.000,– EUR).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 5.2.2007 (Bl. 10–13 d.A.), vom 23.4.2007 (Bl. 22–23 d.A.) und vom 10.5.2007 (Bl. 30/31 d.A.) verwiesen.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Zur Begründung hat es in wesentlichen ausgeführt, dass in der Aufstellung der Parabolantenne eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG zu sehen sei. Die Parabolantenne sei deutlich sichtbar und stelle daher eine Beeinträchtigung dar. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen bestehe kein Anspruch auf Genehmigung der Parabolantenne, da der Empfang von drei staatlichen Sendern über Kabel für die Gewährleistung der Informationsfreiheit ausreichend sei. Auch habe die Eigentümergemeinschaft ein Direktionsrecht bezüglich des Standorts.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 12.6.2007 (Bl. 38–46 d.A.) verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegner mit ihrer Beschwerde.

Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere weisen sie darauf hin, dass das Kabelpaket bei weitem unzureichend sei.

Im weiteren Verlauf haben die Antragsgegner die zunächst auf den Balkon befindliche Antenne demontiert. Sie haben sodann erneut eine Parabolantenne auf dem Balkon aufgestellt, ohne diese jedoch mit dem Balkon fest zu verbinden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Bild zu Bl. 55 verwiesen. Auch diese Parabolantenne ist von unten deutlich sichtbar. Wegen der Einzelheiten wird auf das Bild zu Bl. ...

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