3.1 Grundsätze

Stets entspricht das Vorhandensein einer Antenne, so die Wohnanlage nicht an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, ordnungsmäßiger Verwaltung. Jeder Wohnungseigentümer hat dann bei Nichtvorhandensein einer Antenne gemäß § 18 Abs. 2 WEG einen Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, gerichtet auf Herstellung einer gemeinschaftlichen Antennenanlage. Dies haben die übrigen Wohnungseigentümer nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 WEG zu dulden. Dies dürfte andererseits dann nicht gelten, wenn sich die Wohnungsanlage in einem empfangsstarken Gebiet befindet, in dem DVB-T mittels Zimmerantenne empfangen werden kann.

Im Übrigen kann jeder Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 3 WEG verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn diejenigen Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

3.2 Interessenabwägung

Im Übrigen sind im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf Montage etwa einer Parabolantenne im Wege der praktischen Konkordanz die jeweils geschützten Grundrechte gegeneinander abzuwägen, sodass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt.[1] Relevante Grundrechte sind hier zunächst der Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG der übrigen Wohnungseigentümer einerseits und das Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG und das Recht der freien Religionsausübung nach Art. 4 GG des einzelnen Wohnungseigentümers. Diese Grundrechte sind gegeneinander abzuwägen und schonend zum Ausgleich zu bringen.

Jedenfalls sind die in der Rechtsprechung zum Mietrecht entwickelten Grundsätze auf das Recht des Wohnungseigentümers zur Installation einer Parabolantenne übertragbar. Hiernach ist das Informationsinteresse des einzelnen Eigentümers gegen das Interesse der Gemeinschaft an einem unveränderten Erhalt des Gemeinschaftseigentums abzuwägen.[2]

Der Anspruch des Eigentümers auf Anbringung einer Parabolantenne hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Anbringung einer DVB-T-Funkantenne.

 
Praxis-Beispiel

Anbringung einer Parabolantenne bei vorhandenem Kabelanschluss

Grundsätzlich ist es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte im Regelfall einen Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Errichtung einer Parabolantenne verneinen, wenn ein Kabelanschluss vorhanden ist. In aller Regel hat der einzelne Eigentümer auch keinen Anspruch auf eine weitere SAT-Anlage für spezielle polnische Sender. Insoweit können Wohnungseigentümer auf das Internet verwiesen werden.[3]

Empfang von Heimatsendern durch ausländische Mitbürger

Das Interesse ständig in Deutschland lebender Ausländer am Empfang von Rundfunkprogrammen ihrer Heimatländer ist bei der Abwägung zwischen den Interessen des Mieters bzw. Vermieters zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Interessen des ausländischen Wohnungseigentümers gegenüber der Gemeinschaft.[4] Ganz grundsätzlich ist aber die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne oder einer DVB-T-Empfangsantenne am gemeinschaftlichen Haus zu dulden, nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat. Voraussetzung, um eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist ein Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümer. Diesen steht dabei das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.[5]

 
Praxis-Beispiel

Zeitlich begrenzter Empfang des Heimatsenders möglich

Kann ein ausländischer Wohnungseigentümer nur zeitlich begrenzt über das Breitbandkabelnetz einen Heimatsender empfangen, hat das Bundesverfassungsgericht in einem solchen Fall den Anspruch des türkischen Mieters auf Anbringung einer Parabolantenne bejaht.[6] Besteht danach für einen ausländischen Bewohner einer Eigentumswohnanlage im Hinblick auf sein verfassungsmäßig geschütztes Recht auf Informationsfreiheit Anspruch auf Empfang einer angemessenen Anzahl ausländischer Programme, so ist dieses Recht, wenn es um die Befugnis zur Anbringung einer Parabolantenne geht, jedoch wie bereits vorerwähnt gegen das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer abzuwägen.[7] Bei der gebotenen Abwägung ist jedenfalls zu berücksichtigen, ob der Empfang weiterer Programme auch mittels einer "Set-Top-Box" weiter über Kabel möglich ist und somit die Installation einer Parabolantenne vermieden werden kann. Die Übernahme entsprechender Zusatzkosten zum Empfang per "Set-Top-Box" ist dem ausländischen Miteigentümer jedenfalls grundsätzlich zuzumuten.[8] Weiter ist auch zu prüfen, ob die grundsätzliche Möglichkeit besteht, Fernsehprogramme kostenfrei auch via Internet empfangen zu können.[9]

Sind jedenfalls weitere ausländische Sender gegen Zusatzentgelt über das Breitbandkabelnetz zu empfangen und bestehen weitere Informationsmöglichkeiten durch das Internet, hat ein ausländischer Wohnungseigentümer oder sein ausländischer Mieter keinen Anspruch auf Mon...

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