Leitsatz

Die geschiedenen Parteien stritten sich über die von der Ehefrau zu zahlende Nutzungsentschädigung für die Nutzung des gemeinschaftlichen Hausgrundstücks, nachdem sie sich in einem familiengerichtlichen Vergleich über die Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Kinder geeinigt hatten und in diesem Vergleich der Ehefrau der hälftige Wohnwert des von ihr genutzten Hausteils angerechnet worden war.

 

Sachverhalt

Die Parteien sind geschiedene Eheleute und hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstücks. An einem Teil des Anwesens steht der Mutter der Ehefrau ein Wohnrecht zu. Der übrige Teil wird von ihr und einem der gemeinsamen Kinder bewohnt.

Der Ehemann verlangte von ihr für die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums eine Entschädigung von monatlich 425,00 EUR. Die Ehefrau wehrte sich gegen diesen Anspruch und berief sich auf einen familiengerichtlichen Vergleich, in dem sich die Parteien nach der Scheidung über die Unterhaltsansprüche beider Kinder geeinigt hatten und in diesem Vergleich der hälftige Wohnwert des von ihr genutzten Hausteils mit 450,00 EUR angerechnet worden war.

Das LG hat die Klage des Ehemannes abgewiesen. Die von ihm hiergegen eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg. Ihm wurde eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 300,14 EUR ab dem 1.1.2004 zugesprochen.

 

Entscheidung

Der Ehemann kann gem. § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vergleich, den die Parteien vor dem FamG über den Kindesunterhalt geschlossen haben und in dem die Nutzung des Anwesens durch die Ehefrau und die gemeinsame Tochter wertmäßig berücksichtigt ist, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 11.12.1985 - IVb ZR 83/84, MDR 1986, 567 = NJW 1986, 1339; v. 11.12.1985 - IVb ZR 82/84, MDR 1986, 566 = NJW 1986, 1340) einem - wie vom LG angenommen - Abänderungsverlangen entgegensteht. Die Entscheidungen des BGH betraf Regelungen zum Ehegattenunterhalt. Im vorliegenden Fall bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die vom BGH angenommene "Automatik", wonach der eine Ehegatte das, was er als Nutzungsentschädigung erhielte, dem anderen Ehegatten als Unterhalt zurückgewähren müsste.

Auch die im Rahmen eines Unterhaltsvergleichs getroffene Benutzungs- bzw. Entschädigungsregelung unterliegt dem Vorbehalt der Neuregelung bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGH vom 4.2.1982 - IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753). Eine wesentliche Änderung ist hier dadurch eingetreten, dass die Ehefrau ihren neuen Lebensgefährten in das Haus aufgenommen hat. Dies rechtfertigt eine Neuregelung, auch wenn hierdurch die vergleichsweise geregelten Ansprüche auf Kindesunterhalt neu festgestellt werden müssen.

Dem Ehemann steht als hälftigem Miteigentümer eine angemessene Entschädigung zu, die sich an dem Mietwert des von der Ehefrau genutzten Hausteils zu orientieren hat.

Dies gilt jedenfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem die Ehefrau ihren Lebensgefährten in das Haus aufgenommen hat.

Abzuziehen von der monatlichen Nutzungsentschädigung sind die von der Ehefrau geltend gemachten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten, die sie alleine bestritten hat, obgleich der Ehemann als Miteigentümer ebenfalls Schuldner dieser Forderungen ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2005, 1 U 231/04

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