Leitsatz

Ein Eigentümer hat einen Anspruch auf Zulassung eines Beraters zu einer Wohnungseigentümerversammlung, wenn Gegenstand der Versammlung u.a. ein gegen ihn gerichtetes Verfahren auf Entzug des Wohnungseigentums (§ 18 WEG) sein kann.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer. In der Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung sollte unter TOP 8 ein Bericht über das Verhalten des Antragstellers, welches "krass inakzeptabel" sei, erfolgen. Daran anschließend sollte eine Diskussion darüber stattfinden, wie auf die Situation zu reagieren sei. In Rede standen"Maßnahmen über die gemeinschaftliche Abmahnung … bis hin zur Einleitung eines Verfahrens nach § 18 WEG auf Entzug des Wohnungseigentums". Konkrete Pflichtverletzungen des Antragstellers wurden in der Einladung nicht benannt. Der Antragsteller wollte seinen Verfahrensbevollmächtigten zur Versammlung mitnehmen. Dieser wurde jedoch von der Eigentümerversammlung nicht zugelassen. In der Versammlung wurde unter TOP 8 ein Abmahnungsbeschluss gefasst. Hiergegen richtete sich erfolgreich das Rechtsmittel des Wohnungseigentümers, auf Aufhebung des Abmahnungsbeschluss.

Das OLG Köln bestätigt die Aufhebung des Abmahnungsbeschluss. Er ist ungültig, da das Anwesenheitsrecht des Antragstellers durch die Zurückweisung seines Rechtsbeistands als Begleiter verletzt wurde. Die Wohnungseigentümerversammlung ist zwar nicht öffentlich. Jedoch besteht ein Anspruch auf Zulassung seines Beraters, wenn die Teilungserklärung dies zulässt oder wenn das Interesse an einer Begleitung das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der Nichtöffentlichkeit überwiegt. Das erfordert eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung. Im Hinblick darauf, dass § 18 WEG massiv in das Eigentum des Störers eingreift und die Entziehung des Eigentums deshalb nur das äußerste Mittel sein kann, ist dem Interesse des Antragstellers an der Teilnahme eines Rechtbeistands Vorrang zu geben. Zudem war ihm ohne Mitteilung der konkreten Pflichtverletzungen eine ausreichende Vorbereitung auf die Versammlung nicht möglich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss v. 6.8.2007, 16 Wx 106/07.

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