Leitsatz

Teilnahme eines anwaltlichen Beraters an der Wohnungseigentümerversammlung im Auftrag eines Eigentümers, dessen Eigentum nach Tagesordnung u.U. durch Beschlussfassung entzogen werden soll

 

Normenkette

§ 24 WEG

 

Kommentar

  1. Ein Tagesordnungspunkt nach dem Inhalt der Einladung behandelte auch den Bericht zum Verhalten eines Antragstellers gegenüber einzelnen Miteigentümern und Bewohnern des Hauses, welches "krass inakzeptabel" gewesen sein soll und auch die Diskussion darüber, wie auf die Situation zu reagieren sei; in Rede standen "Maßnahmen über die gemeinschaftliche Abmahnung ... bis hin zur Einleitung eines Verfahrens nach § 18 WEG auf Entzug des Wohnungseigentums ...". Beschlossen wurde eine entsprechende Abmahnung gegen den Antragsteller. Zu Beginn der Versammlung wurde die anwaltliche Beraterin des Antragstellers als bloße Begleitperson ausgeschlossen, obwohl anderen Begleitpersonen die Anwesenheit ausdrücklich gestattet worden war. Dies stellt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, auf welche die Anfechtung des Abmahnbeschlusses ebenfalls mit Erfolg gestützt werden kann.
  2. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zulassung eines Beraters nur dann, wenn die Teilungserklärung dies zulässt oder das Interesse des eine Begleitung begehrenden Eigentümers das Interesse der übrigen Eigentümer an der Nichtöffentlichkeit überwiegt; dies erfordert eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung, bei der z. B. in der Person des jeweiligen Wohnungseigentümers liegende Gründe wie hohes Alter oder Gebrechlichkeit, aber auch in der Schwierigkeit der Beratungsgegenstände liegende Umstände, soweit eine Information, Vorbereitung und Beratung vor der Wohnungseigentümerversammlung nicht ausreicht, Berücksichtigung finden können. Die erforderliche Interessenabwägung und die Entscheidung über die Teilnahme des Beraters müssen in der Regel in der konkreten Wohnungseigentümerversammlung und in Bezug auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt erfolgen, da sich Art und Bedeutung der Angelegenheit erst im Einzelfall ergeben (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 1993, 1329; BayObLG, NZM 2002, 616; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 1294).
  3. Vorliegend konnte unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ein überwiegendes Interesse an der Zuziehung anwaltlicher Beratung nicht verneint werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2007, 16 Wx 106/07

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