Leitsatz

Anspruch auf Herstellung eines erstmalig ordnungsgemäßen Zustands unterliegt der dreijährigen Regelverjährung

 

Normenkette

§ 21 WEG; §§ 195, 199 BGB; Art. 229 § 6 EGBGB

 

Kommentar

  1. Ansprüche auf Herstellung eines plangemäßen, erstmaligen ordnungsgemäßen Zustands einer Wohnanlage unterliegen der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gläubiger von betreffenden Ansprüchen Kenntnis erlangt hat oder seine Unkenntnis auf eine grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Bei geltend gemachter Verjährungseinrede kann eine geforderte Leistung verweigert werden (§ 214 Abs. 1 BGB; vgl. etwa LG Saarbrücken, Beschluss v. 24.10.2008, 5 T 48/08, zum Anspruch einer Gemeinschaft auf Unterlassung der Nutzung eines Kellerraums zu Wohnzwecken).
  2. Ist ein Anspruchsgläubiger Zweiterwerber (Rechtsnachfolger im Eigentum), so muss er sich die Kenntnis seines Rechtsvorgängers bzw. dessen fahrlässige Unkenntnis zurechnen lassen (h.M., vgl. auch BGH, NJW 1996 S. 117).
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.2009, I-3 Wx 60/08OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.03.2009, I-3 Wx 60/08, ZMR 2009 S. 706)

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