Leitsatz

  • Vereinbarte Verwalterzustimmung als zusätzliches Erfordernis, das neben die Zustimmung der durch bauliche Veränderungen beeinträchtigter Wohnungseigentümer tritt

    Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Kosten nach Hauptsacheerledigung

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB, § 20a FGG

 

Kommentar

1. Ohne das erledigende Ereignis wäre hier ein Antragsgegner als Zustandsstörer gem. § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen, den vom Voreigentümer angebrachten Balkon und die Balkontüre zu beseitigen (Palandt-Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 1004, Rn. 18, 21). Diese baulichen Veränderungs-Maßnahmen hätten der Zustimmung aller Eigentümer bedurft, woran es hier gefehlt habe.

2. Sieht die Gemeinschaftsordnung vor, dass bauliche Veränderungen der schriftlichen Einwilligung des Verwalters bedürfen, so ist dies in der Regel nur als zusätzliches Erfordernis anzusehen, das neben die Zustimmung der durch die Veränderungen beeinträchtigten Wohnungseigentümer tritt (verfestigte Senatsmeinung, vgl. hierzu auch Meinungsstand Staudinger/Bub, § 22 Rn. 25).

Ohne im Rahmen dieser hier allein nach Hauptsacheerledigung noch zu treffenden Kostenentscheidung die Rechtsfrage zu vertiefen, hält der Senat an dieser seiner Auffassung fest (vgl. BayObLG, WE 92, 195).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 10.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 02.03.2000, 2Z BR 152/99)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

[Die Zustandsstörerhaftung erscheint mir nicht unumstritten; vertreten wird auch die Meinung alleiniger Handlungsstörerhaftung und "Duldungspflicht" des Zustandsstörers.]

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