Ein neben dem Arbeitslosengeld erzieltes Einkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit (mühevolles Einkommen) von weniger als 15 Wochenstunden muss nach Abzug von Freibeträgen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Müheloses Einkommen (z. B. Renten, Mieteinnahmen, Zinsen) wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, weil die Versicherungsleistung nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig sein kann.
Sozialversicherung: Die Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld beruht auf § 155 SGB III.
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