Rz. 20

Die Vergütung des Anwalts für Tätigkeiten in der Teilungsversteigerung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Zwangsversteigerung gelten (VV Vorb. 3.3.3 S. 1 Nr. 1). Anzuwenden ist VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (VV 3311, 3312).

 

Rz. 21

Im gerichtlichen Verfahren kommen dabei zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten in Betracht, nämlich

1. die Vertretung im Teilungsversteigerungsverfahren (Anm. Nr. 1 zu VV 3311) sowie im nachfolgenden Verteilungsverfahren (Anm. Nr. 2 zu VV 3311);
2. die Vertretung in Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie Verhandlungen zwischen den Beteiligten mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens (Anm. Nr. 6 zu VV 3311).
 

Rz. 22

In jeder dieser Angelegenheiten erhält der Anwalt jeweils gesonderte Gebühren, wobei Verfahren nach Anm. Nr. 6 zu VV 3311 mehrfach eingeleitet werden können und dann auch mehrere Angelegenheiten i.S.d. § 15 mit gesonderten Gebühren und Auslagen auslösen.

 

Rz. 23

Zu beachten ist, dass der Teilungsversteigerung häufig eine außergerichtliche Vertretung vorausgeht, bei der eine einvernehmliche Auseinandersetzung erreicht werden soll. Insoweit handelt es sich gegenüber der nachfolgenden Tätigkeit ebenfalls um eine eigene Angelegenheit, die als Geschäftstätigkeit (VV Vorb. 2.3 Abs. 3) zu vergüten ist. Die dortige Geschäftsgebühr (VV 2300) ist dann nach VV Vorb. 3 Abs. 4 hälftig, höchstens zu 0,4 im Teilungsversteigerungsverfahren anzurechnen (siehe Rdn 33).

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