Rz. 31
Für die Tätigkeit im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4.
Beispiel: Antrag auf Teilungsversteigerung
Der Anwalt stellt für den Mandanten den Antrag auf Versteigerung einer Immobilie (jeweils ½-Miteigentumsanteil). Der andere Miteigentümer lässt sich in diesem Verfahren ebenfalls vertreten. Der Streitwert wird entsprechend dem Verkehrswert auf 400.000 EUR festgesetzt.
Im Versteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens (Anm. Nr. 1 zu VV 3311) entsteht für beide Anwälte eine 0,4-Verfahrensgebühr nach VV 3311. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach § 26 Nr. 2 und beläuft sich jeweils auf 200.000 EUR (Rdn 30).
1. | 0,4-Verfahrensgebühr, Anm. Nr. 1 zu VV 3311 (Wert: 200.000 EUR) | 887,60 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, VV 7002 | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 907,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 | 172,44 EUR | |
Gesamt | 1.080,04 EUR |
Rz. 32
Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Beispiel: Antrag auf Teilungsversteigerung, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt soll für den ½-Miteigentümer den Antrag auf Versteigerung des gemeinsamen Grundstücks stellen. Der Verkehrswert beträgt 400.000 EUR. Zur Antragseinreichung kommt es nicht mehr, da der Mandant von der Teilungsversteigerung Abstand nimmt.
Die vorzeitige Erledigung ändert an der Abrechnung nichts. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel (Rdn 31).
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