Rz. 104

Beim Versorgungsausgleich muss nicht zwangsläufig eine Einigung über die Höhe des Ausgleichs getroffen werden, so dass das Gericht nicht mehr rechnen und entscheiden muss. Es reicht aus, wenn sich die Eheleute über Berechnungsgrundlagen einigen und das Gericht auf dieser Basis dann den Versorgungsausgleich durchführen kann (Zwischeneinigung).[26]

 

Rz. 105

Ebenso muss nicht eine Einigung über den gesamten Versorgungsausgleich getroffen werden, also dass sich die Eheleute über alle Anrechte einigen. Die Einigungsgebühr entsteht auch dann, wenn die Eheleute sich nur über einzelne Anrechte einigen und das Gericht über die übrigen Anrechte entscheiden lassen (Teileinigung).

 

Rz. 106

In diesen Fällen ist allerdings zu berücksichtigen, dass für die Einigungsgebühr dann nicht der (gesamte) Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich gilt, sondern ein geringerer Wert, nämlich 10 % des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten je Anrecht, über das eine Einigung getroffen worden ist.

 

Rz. 107

Dieser Teilwert für die anwaltliche Einigungsgebühr ist auf Antrag (und nur auf Antrag) vom Gericht festzusetzen, und zwar nicht im Verfahren nach § 55 FamGKG, da dieser Teilwert für die Gerichtsgebühren unerheblich ist, sondern im Verfahren nach § 33, da der Wert nur für die Anwaltsgebühren von Bedeutung ist.

 

Beispiel: Jeder Ehegatte hat ein gesetzliches Anrecht. Im Scheidungsverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 4.000 EUR – keine Kinder, kein Vermögen) einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass eventuelle im Ausland erworbene Anrechte der Ehefrau nicht berücksichtigt werden sollen, so dass der Versorgungsausgleich allein aufgrund ihrer in Deutschland erworbenen Anrechte durchgeführt wird.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist auf 2 x 10 % x 12.000 EUR = 2.400 EUR festzusetzen. Der Wert der Einigung beträgt dagegen nur 10 % x 12.000 EUR = 1.200 EUR.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   865,80 EUR
  (Wert: 12.000 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   799,20 EUR
  (Wert: 12.000 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   127,00 EUR
  (Wert: 1.200 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.812,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   344,28 EUR
Gesamt   2.156,28 EUR
 

Beispiel: Jeder Ehegatte hat ein gesetzliches Anrecht. Im Scheidungsverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 4.000 EUR) einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass der Versorgungsausgleich aufgrund der fehlerhaften Auskünfte des Rententrägers der Ehefrau berechnet und durchgeführt werden soll.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich ist auf 2 x 10 % x 12.000 EUR = 3.000 EUR festzusetzen. Der Wert der Einigung beträgt dagegen nur 10 % x 12.000 EUR = 1.200 EUR.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel.

 

Rz. 108

Zu beachten ist ferner, dass in diesem Fall der Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht greift, da der Mindestwert nur für den Gesamtwert gilt, nicht aber für Teilwerte.[27]

 

Beispiel: Jeder Ehegatte hat ein gesetzliches Anrecht. Im Scheidungsverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 1.500 EUR – kein Vermögen, keine Kinder) stellt das Gericht im Termin fest, dass eine Kontenklärung bei der Ehefrau nicht durchgeführt worden ist. Die Eheleute einigen sich daraufhin unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass der Versorgungsausgleich aufgrund des ungeklärten Kontos der Ehefrau berechnet und durchgeführt werden soll.

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wäre nach § 50 Abs. 1 S. FamGKG mit 2 x 10 % x 4.500 EUR = 900 EUR zu berechnen und ist daher nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG auf den Mindestwert von 1.000 EUR anzuheben.

Der Wert der Einigung beträgt dagegen nur 10 % x 4.500 EUR = 450 EUR. Eine Anhebung nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG kommt hier nicht in Betracht.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   507,00 EUR
  (Wert: 5.500 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   468,00 EUR
  (Wert: 5.500 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003   49,00 EUR
  (Wert: 450 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.044,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   198,36 EUR
Gesamt   1.242,36 EUR
 

Rz. 109

Ausreichend für den Anfall einer Einigungsgebühr ist, dass sich die Eheleute nur über ein Anrecht einigen oder über einzelne Anrechte und das Gericht über die verbleibenden Anrechte noch entscheiden muss.[28]

 

Beispiel: Im Verbundverfahren (monatliches Nettoeinkommen beider Eheleute 3.000 EUR, keine Kinder und kein Vermögen), sind jeweils ein gesetzliches und ein betriebliches Anrecht Gegenstand des Verfahrens. Im Termin einigen sich die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte dahingehend, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich der Betriebsrenten nicht durchgeführt werden soll.

Es entsteht eine Einigungsgebühr, allerdings nur aus dem Wert der beiden betrieblichen Anrechte. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich i...

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