Rz. 100

Wird eine Einigung über anderweitig anhängige Gegenstände geschlossen, bedarf es insoweit keiner Wertfestsetzung im Verbundverfahren. Der Mehrwert für die Anwaltsgebühren ergibt sich vielmehr aus dem im mitverglichenen Verfahren festgesetzten Wert (siehe Rdn 94).

 

Beispiel: Im Scheidungsverfahren beträgt der Wert der Ehesache 6.000 EUR und der des Versorgungsausgleichs 1.200 EUR. Die Eheleute schließen einen Vergleich über das gesondert anhängige Verfahren zum Trennungsunterhalt, in dem schon verhandelt worden war. Dort hat das Gericht den Verfahrenswert auf 4.800 EUR festgesetzt.

Der Wert des Verfahrens beträgt 7.200 EUR. Der Vergleich hat keinen Mehrwert, da daraus keine gerichtliche Vergleichsgebühr anfällt.

Für den Anwalt richtet sich die Einigungsgebühr nach den im isolierten Verfahren festgesetzten 4.800 EUR. Aus diesem Wert entsteht auch die Verfahrensdifferenzgebühr und es erhöht sich die Terminsgebühr um diesen Wert.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 7.200 EUR)
652,60 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 2

(Wert: 4.800 EUR)
267,20 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 12.000 EUR   865,80 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 12.000 EUR)
  799,20 EUR
4.

1,0-Einigungsgebühr, VV 1000, 1003

(Wert: 4.800 EUR)
  334,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.019,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   383,61 EUR
Gesamt   2.402,61 EUR

Zu beachten ist, dass jetzt im Trennungsunterhaltsverfahren noch Anrechnungen vorzunehmen sind.

Anrechnung Verfahrensgebühr

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 7.200 EUR)
652,60 EUR  
2.

0,8-Verfahrensgebühr, VV 3100, 3101 Nr. 2

(Wert: 4.800 EUR)
267,20 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,3 aus 12.000 EUR   865,80 EUR
3. abzüglich 1,3-Verfahrensgebühr aus 7.200 EUR   – 652,60 EUR
Gesamt   213,20 EUR

Anrechnung Terminsgebühr

 
1.

1,2-Verfahrensgebühr, VV 3104

(Wert: 12.000 EUR)
  799,20 EUR
2. abzüglich 1,2-Terminsgebühr aus 7.200 EUR   – 602,40 EUR
Gesamt   196,80 EUR

Abrechnung Trennungsunterhalt

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 4.800 EUR)
  434,20 EUR
2. gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3101 anzurechnen   – 213,20 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert:4.800 EUR)
  400,80 EUR
4. gem. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 anzurechnen   – 196,80 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 445,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   84,55 EUR
Gesamt   529,55 EUR

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