Rz. 17

Vorgesehen ist ein Mindestwert von 1.000 EUR (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG). Dieser Wert kommt nur dann zum Tragen, wenn die Summe aller prozentual errechneten Werte unter 1.000 EUR liegt. Der Mindestwert gilt nicht etwa für jedes Anrecht gesondert.

 

Rz. 18

Ein Höchstwert ist nicht vorgesehen.[5] Daher kann der Wert des Versorgungsausgleichs auch den Wert der Ehesache übersteigen.[6]

[5] OLG Stuttgart AGS 2010, 265 m. Anm. Thiel = RVGreport 2010, 276 = NJW 2010, 2221.
[6] AG Siegburg 21.8.2017 – 317 F 110/15, NZFam 2017, 861 (26 Anrechte).

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