Rz. 127

Grundsätzlich erfolgt im Falle der Abtrennung einer Folgesache keine Lösung aus dem Verbund. Das abgetrennte Verfahren bleibt Folgesache (§ 137 Abs. 5 S. 1 FamFG). Kostenrechtlich hat die Abtrennung in diesen Fällen also keine Auswirkungen, abgesehen davon, dass Teilfälligkeiten eintreten können (§ 8 Abs. 1 S. 2) und auch die Verjährungsfristen gegebenenfalls unterschiedlich laufen.

 

Rz. 128

Für die Anwaltsgebühren gilt unbeschadet einer Abtrennung, die keine Lösung aus dem Verbund zur Folge hat, weiterhin § 16 Nr. 4. Das gesamte Verbundverfahren ist eine Angelegenheit und kann nur einheitlich abgerechnet werden.

 

Rz. 129

Auch am Verfahrenswert ändert sich nichts. Es bleibt bei der einheitlichen Bewertung nach § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG.

 

Beispiel: Im Scheidungstermin wird der Versorgungsausgleich abgetrennt (Werte: Ehesache 6.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.200 EUR).

Es gilt § 137 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 FamFG. Der Versorgungsausgleich bleibt Folgesache.[33] Über die Ehesache wird lediglich vorweg entschieden. Es ist daher einheitlich abzurechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   602,40 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.275,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   242,25 EUR
Gesamt   1.517,25 EUR
 

Rz. 130

Auch, wenn es bei einer Angelegenheit bleibt, wird die Vergütung aus den vorab entschiedenen Verfahrensteilen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig, so dass über den abgeschlossenen Teil bereits eine Rechnung erteilt werden kann und dann nach Beendigung der abgetrennten Folgesachen später die Schlussrechnung zu erstellen ist.

 

Beispiel: Im Verbundverfahren (Ehesache 6.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.200 EUR und elterliche Sorge 1.200 EUR) ist über die Ehesache und die elterliche Sorge vorab am 11.11.2017 entschieden worden. Gleichzeitig ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich gem. § 140 Abs. 2 FamFG abgetrennt worden. Eine Entscheidung hierüber ist erst am 20.10.2018 ergangen.

Da mit der Vorabentscheidung über die Ehesache und die elterliche Sorge der Rechtszug insoweit beendet war, ist die Vergütung hieraus mit der Entscheidung am 11.11 2017 fällig geworden (§ 8 Abs. 1 S. 2). Abzurechnen ist nach altem Recht (§ 60):

 
I. Verbundverfahren nach Entscheidung über Ehesache und elterliche Sorge
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   592,80 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   547,20 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.160,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   220,40 EUR
Gesamt   1.380,40 EUR

Die weitere Vergütung ist erst mit der Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich fällig geworden (§ 8 Abs. 1 S. 1).

 
II. Verbundverfahren (Schlussrechnung)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   659,10 EUR
  (Wert: 8.400.00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   608,40 EUR
  (Wert: 8.400 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. ./. bereits abgerechneter (netto)   – 1.160,00 EUR
  Zwischensumme 127,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   24,23 EUR
Gesamt   151,73 EUR
 

Rz. 131

Zu beachten ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Fälligkeiten auch unterschiedliche Verjährungsfristen laufen können.

 

Beispiel:

Die Vergütung verjährt wie folgt:

Die Vergütung aus der Schlussrechnung ist fällig geworden mit dem 10.10.2018. Die Verjährung läuft somit am 31.12.2021 ab.
Die Vergütung aus der Ehesache und der elterlichen Sorge ist am 11.11.2017 fällig geworden. Die Verjährung begann damit am 1.1.2018, war jedoch durch § 8 Abs. 2 zunächst gehemmt. Mit der Schlussentscheidung am 20.10.2018 ist die Hemmung weggefallen, so dass sich jetzt die restliche Verjährungsfrist unmittelbar angeschlossen hat. Die Verjährung dieser Vergütung tritt also mit Ablauf des 20.10.2021 ein, und damit früher als die Verjährung der Vergütung aus der Schlussrechnung.

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