Rz. 132

Kommt es im Falle einer Abtrennung zur Auflösung des Verbunds, wird die abgetrennte Folgesache also zu einer selbstständigen Familiensache, hat dies auch kostenrechtliche Konsequenzen. Der gebührenrechtliche Verbund (§ 16 Nr. 4; § 44 FamGKG) wird aufgelöst.

 

Rz. 133

Eine Lösung aus dem Verbund folgt – abgesehen von den Übergangsfällen des Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG (siehe hierzu Rdn 174 ff.) – nur

bei Abtrennung einer Kindschaftssache nach § 140 Abs. 2 Nr. 3 FamFG (§ 137 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 FamFG),
bei Fortführung einer Folgesache nach § 141 FamFG (Vorbehalt bei Rücknahme des Scheidungsantrags),
bei Fortführung einer Folgesache nach § 142 FamFG (Vorbehalt bei Abweisung des Scheidungsantrags).
 

Rz. 134

Kommt es zu einer solchen Abtrennung, so dass das abgetrennte Verfahren zur selbstständigen Familiensache wird, gilt § 16 Nr. 4 hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens nicht mehr. Das abgetrennte Verfahren ist vielmehr eine selbstständige Angelegenheit i.S.d. § 15. Allerdings sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit (§ 21 Abs. 3). Die Gebühren entstehen also aus dem Wert des abgetrennten Verfahrens nicht zweimal – einmal im Verbund und einmal im isolierten Verfahren; der Anwalt hat vielmehr ein Wahlrecht, wie er abrechnet, wobei die getrennte Abrechnung i.d.R. die günstigere ist.

 

Beispiel: In einem Verbundverfahren (Ehesache 6.000 EUR, Versorgungsausgleich 1.200 EUR, elterliche Sorge 1.200 EUR) wird nach mündlicher Verhandlung gem. § 140 Abs. 2 VV 3 FamFG die Folgesache elterliche Sorge abgetrennt. Sowohl im Verbund als auch im isolierten Verfahren wird nach der Abtrennung erneut verhandelt.

Es gilt § 137 Abs. 3, Abs. 5 S. 2 FamFG. Die Kindschaftssache wird selbstständige Familiensache. Der Anwalt kann wählen, ob er gemeinsam oder getrennt abrechnet, wobei hier zu beachten ist, dass mit der Abtrennung der Kindschaftssache diese zu einer selbstständigen Familiensache wird und daher nicht mehr der Wert des § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG, sondern der des § 45 FamGKG gilt.

 
I. Gemeinsame Abrechnung Verbundverfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   725,40 EUR
  (Wert: 8.400 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr VV 3104   669,60 EUR
  (Wert: 8.400 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   268,85 EUR
Gesamt   1.683,85 EUR
II. Getrennte Abrechnung    
a) Verbundverfahren ohne elterliche Sorge    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr VV 3104   602,40 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.275,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   242,25 EUR
Gesamt   1.517,25 EUR
b) Isoliertes Verfahren über elterliche Sorge    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   361,40 EUR
  (Wert: 4.000 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr VV 3104   333,60 EUR
  (Wert: 4.000 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
Gesamt II. a) + b)   2.368,10 EUR

Die getrennte Abrechnung ist günstiger.

 

Rz. 135

Ebenso zu rechnen ist bei einer Abtrennung nach §§ 140 oder 141 FamFG.

 

Beispiel: Der Scheidungsantrag wird zurückgenommen, nachdem bereits verhandelt worden war. Die Antragstellerin beantragt jedoch nach § 141 S. 2 FamFG, die Folgesache Kindesunterhalt fortzuführen (Ehesache 6.000 EUR; Versorgungsausgleich 1.200 EUR; Unterhalt 3.600 EUR).

 
I. Gemeinsame Abrechnung – Verbundverfahren mit Unterhalt
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   865,80 EUR
  (Wert: 10.800 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   799,20 EUR
  (Wert: 10.800 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.685,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   320,15 EUR
Gesamt   2.005,15 EUR
II. Getrennte Abrechnung    
a) Verbundverfahren ohne Unterhalt    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   652,60 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   602,40 EUR
  (Wert: 7.200 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.275,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   242,25 EUR
Gesamt   1.517,25 EUR
b) Unterhaltsverfahren nach Fortführung    
  (Wert: 3.600 EUR)    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   361,40 EUR
  (Wert: 3.600 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   333,60 EUR
  (Wert: 3.600 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
Gesamt a) + b)   2.368,10 EUR

Der Anwalt steht sich also auch hier bei getrennter Berechnung günstiger.

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