Leitsatz (amtlich)

Bei einem nach dem 1.9.2009 eingeleiteten Scheidungsverfahren, bei dem die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt war, sind die Gebühren des Rechtsanwalts nach Wiederaufnahme und Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Gesamtverfahrenswert zu berechnen.

 

Normenkette

FamFG § 137 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1, § 140; RVG § 16 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 09.06.2013; Aktenzeichen 5 F 390/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des der Antragstellerin beigeordneten Rechtsanwalts V. B. gegen den Beschluss des AG -Familiengericht -Erlangen vom 9.6.2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. In dem Scheidungs(verbund)verfahren, das durch einen VKH-Antrag vom 9.3.2010 eingeleitet worden war, wurde der Antragstellerin für den ersten Rechtszug mit Beschluss des AG -Familiengericht -Erlangen vom 31.3.2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V. B. gem. § 121 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG beigeordnet.

Am 22.7.2010 erließ das AG Endbeschluss, mit dem die Ehe geschieden wurde (Nr. 1 des Beschlussestenors), das Versorgungsausgleichsverfahren ausgesetzt wurde (Nr. 2 des Beschlussestenors) und unter Nr. 3 und 4 des Beschlussestenors eine Sorgerechts- und Kostenentscheidung erging. In den Gründen des Endbeschlusses legt der Erstrichter unter der Überschrift Versorgungsausgleich dar, dass das Verfahren wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen der VBL - Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versorgungsträgerin der Antragstellerin) bis zu einer Neuregelung der entsprechenden Satzungsbestimmungen auszusetzen ist. Nachdem die VBL mit Schreiben vom 12.7.2012 eine neue Auskunft aufgrund inzwischen geänderter Satzung erteilt hatte, hat das AG -Familiengericht - Erlangen das Verfahren fortgesetzt und schließlich mit am 20.11.2012 erlassenen (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) Beschluss ohne mündliche Verhandlung "mit Zustimmung der Parteien" den Versorgungsausgleich geregelt.

Mit Schriftsatz vom 7.12.2012 beantragt der beigeordnete Rechtsanwalt B., Gebühren und Auslagen gem. §§ 45, 49 RVG aus dem für den Versorgungsausgleich festgesetzten Verfahrenswert (9.348 EUR) festzusetzen. Bereits am 6.10.2010 war die Vergütung aus den Verfahrenswerten Scheidung, Umgang und elterliche Sorge (insgesamt 14.886 EUR) antragsgemäß unter Berücksichtigung einer Einigungsgebühr aus 6.000 EUR mit 1.056,13 EUR festgesetzt worden. In der Vergütungsabrechnung vom 7.12.2012 macht der beigeordnete Rechtsanwalt (weitere) 743,75 EUR geltend.

Mit Beschluss vom 7.5.2013 hat das AG -Familiengericht -Erlangen durch die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Rechtsanwalt V. B. aus der Staatskasse zu zahlende weitere Verfahrenskostenhilfevergütung auf 181,74 EUR festgesetzt und im Übrigen den Antrag vom 7.12.2012 zurückgewiesen. Die Urkundsbeamtin begründet die Teilabweisung damit, dass die Gebühren für die Scheidung und den Versorgungsausgleich nicht getrennt, sondern nur einmal aus dem gesamten Verfahrenswert geltend gemacht werden dürfen und damit für die Folgesache Versorgungsausgleich nur der Betrag von 181,47 EUR verbleibe.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung vom 27.5.2013 wurde mit Beschluss des Familienrichters beim AG Erlangen vom 9.6.2013 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 13.6.2013 zugestellte Entscheidung hat der beigeordnete Rechtsanwalt durch Schriftsatz vom 25.6.2013, an diesem Tag beim AG Erlangen eingegangen, "sofortige Beschwerde" eingelegt. Er möchte weiterhin für die Folgesache Versorgungsausgleich 743,75 EUR als Vergütung festgesetzt haben, also über den festgesetzten Betrag hinaus weitere 562,28 EUR. Er macht, wie auch bereits im bisherigen Schriftverkehr geltend, mit der Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund sei diese zur selbständigen Familiensache und damit zur selbständigen Angelegenheit im Sinne des 15 RVG geworden. Selbst wenn -so die Ansicht des AG -nur eine sog. unechte Abtrennung vorliege, stehe ihm dennoch die zur Festsetzung beantragte Vergütung gemäß seinem Antrag vom 7.12.2012 zu. Denn er habe ein Wahlrecht, die Vergütung entweder unter Addition der einzelnen Werte für das gesamte Scheidungsverfahren unter Anrechnung der bereits in Anspruch genommenen Gebühren oder für die abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich die gesonderte Abrechnung, Festsetzung und Erstattung der Gebühren (ohne Zusammenrechnung mit dem übrigen Verfahren und dann ohne Anrechnung auf die übrigen Gebühren für das übrige Scheidungsverfahren) zu verlangen.

Der Erstrichter hat dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 26.6.2013 nicht abgeholfen.

II. Gegen den Beschluss des AG -Familiengericht -Erlangen vom 9.6.2013 über die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG ist statthaftes Rechtsmittel die (befristete, nicht "sofortige") Beschwerde gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 bis 8 RVG. Als solche ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zulässig. Insbesondere ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 EUR (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) überschritten und die Zwei-Wochen-...

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