Rz. 53

Wird im Rahmen einer Einigung vereinbart, dass damit alle sonstigen wechselseitigen Ansprüche der Eheleute abgegolten sein sollen, und ergeben sich keine Anhaltspunkte für diese Ansprüche, ist insoweit gem. § 42 Abs. 3 FamGKG auf den Auffangwert abzustellen.[17]

 

Beispiel: Im Scheidungsverfahren schließen die Eheleute unter Mitwirkung ihrer Anwälte einen umfassenden Vergleich, in dem sie zum Schluss folgende Regelung aufnehmen:

Die Beteiligten sind sich einig, dass mit den vorstehenden Regelungen sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus der Ehe – gleich ob bekannt oder nicht bekannt – erledigt sind. Vorsorglich wird wechselseitig auf eventuelle weitergehende Ansprüche aus der Ehe, insbesondere auf Gesamtschuldnerausgleich, verzichtet und der Verzicht wechselseitig angenommen.

Ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die abgegoltenen Ansprüche, ist insoweit nach § 42 Abs. 3 FamGKG ein Mehrwert i.H.v. 5.000 EUR anzusetzen.

[17] OLG Frankfurt AGS 2017, 228 = NZFam 2017, 376.

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