Rz. 12

Der Wert der Scheidungssache ist in § 43 FamGKG geregelt. Der Verfahrenswert ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen (§ 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Hinsichtlich der die Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten ist in § 43 Abs. 2 FamGKG festgelegt, dass das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten anzusetzen ist.

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