Rz. 6

Für die Durchsetzung und Ausübung des Quotenvorrechts sind verschiedene Konstellationen zu beachten:

Ergibt sich zugunsten des Mandanten ein einseitiger Kostenerstattungsanspruch (siehe Rdn 7) oder ergibt sich nach Kostenausgleichung ein ausreichend hoher Erstattungsanspruch, um die nicht gedeckten Kosten davon zu decken (siehe Rdn 8), ist die Durchsetzung des Quotenvorrechts relativ einfach.
Liegt eine Kostenquotierung zugrunde, bei der dem Versicherungsnehmer zwar ein eigener Kostenerstattungsanspruch zusteht, dieser aber im Wege der Ausgleichung ganz oder teilweise untergeht, ist die Durchsetzung etwas schwieriger (siehe Rdn 16 und 22).
Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, ist wiederum anders zu verfahren (siehe Rdn 25).

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