Rz. 7

Soweit die Gegenseite die Kosten in voller Höhe zu tragen hat, wird sich die Frage des Quotenvorrechts in aller Regel nicht stellen, da dann der Mandant seine nicht gedeckten Kosten ohnehin in voller Höhe von der Gegenseite erstattet erhält und ein Forderungsübergang zu seinem Nachteil nicht stattfinden kann.

 

Beispiel 1: Der Mandant wohnt in München und beauftragt dort einen Anwalt, für ihn vor dem LG Augsburg (Entfernung: 71 km) Klage zu erheben. Der Streitwert beläuft sich auf 20.000,00 EUR. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Der Mandant ist rechtsschutzversichert bei einer Selbstbeteiligung von 200,00 EUR.

Der Anwalt rechnet wie folgt ab:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.068,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   986,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
4. Reisekosten zum Termin, 2 x 71 km x 0,42 EUR/km, VV 7003   59,64 EUR
5. Tage- und Abwesenheitsgeld, VV 7005 Nr. 1   30,00 EUR
6. Parkgebühren (netto), VV 7006   3,36 EUR
  Zwischensumme   2.168,00 EUR
7. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   411,92 EUR
Gesamt   2.579,92 EUR

Der Rechtsschutzversicherer zieht von der vorstehenden Rechnung die Reisekosten zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer ab sowie die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung i.H.v. 200,00 EUR. Er zahlt also vertragsgemäß nur:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   1.068,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   986,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.075,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   394,25 EUR
  Zwischensumme   2.469,25 EUR
5. abzgl. Selbstbeteiligung   – 200,00 EUR
Gesamt   2.269,25 EUR
Des Weiteren zahlt er die 3,0-Gerichtsgebühr i.H.v.   1.146,00 EUR.

Zur Festsetzung angemeldet werden die Kosten des Anwalts einschließlich seiner Reisekosten sowie die eingezahlte Gerichtsgebühr. Des Weiteren werden noch folgende Parteikosten gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. dem JVEG zur Festsetzung angemeldet:

 
1. Reisekosten zum Termin, 2 x 71 km x 0,30 EUR/km 42,30 EUR
2. Zeitversäumnis, 3 Stunden x 3,50 EUR/Stunde 12,00 EUR
3. Parkgebühren 4,00 EUR
Gesamt 58,30 EUR

Diese Kosten werden auch festgesetzt, da sowohl die Reisekosten des Anwalts als auch die Parteikosten erstattungsfähig sind.

Insgesamt werden somit gegen den Beklagten festgesetzt:

 
Anwaltskosten 2.579,92 EUR
3,0-Gerichtsgebühr 1.146,00 EUR
Parteikosten 58,30 EUR
Gesamt 3.784,22 EUR

Dieser Anspruch geht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG in Höhe der vom Rechtsschutzversicherer gezahlten Beträge

 
Anwaltskosten 2.269,25 EUR
Gerichtsgebühr 1.146,00 EUR
Gesamt 3.415,25 EUR

auf diesen über.

Nicht übergehen, also beim Mandanten verbleiben:

 
3.784,22 EUR – 3.415,25 EUR = 368,97 EUR

Dem Mandanten entsteht durch den Forderungsübergang auf den Versicherer gar kein Nachteil, weil ihm in Höhe der nicht gedeckten Kosten, nämlich

 
nicht gedeckte Reisekosten des Anwalts i.H.v. brutto 110,67 EUR
Selbstbeteiligung 200,00 EUR
eigene Parteikosten 58,30 EUR
  368,97 EUR

der Erstattungsanspruch gegen den Gegner in voller Höhe verbleibt.

Zu beachten ist insoweit allenfalls der Vorrang des Versicherungsnehmers. Die ersten 368,97 EUR, die auf die Kostenerstattung gezahlt werden, stehen dem Versicherungsnehmer zu. Erst die weiteren Zahlungen sind an den Versicherer weiterzuleiten.

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