Rz. 8
Problematischer wird es, wenn die Kosten des Rechtsstreits quotiert worden sind. Hier sind wieder drei Fälle zu unterscheiden:
▪ | Nach Kostenausgleichung verbleibt zugunsten des Mandanten ein Erstattungsanspruch, der die nicht gedeckten Kosten übersteigt. |
▪ | Nach Kostenausgleichung ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch des Gegners. |
▪ | Nach Kostenausgleichung verbleibt zugunsten des Mandanten ein Erstattungsanspruch, der jedoch nicht ausreicht, um die nicht gedeckten Kosten zu decken. |
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