Rz. 177
Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über den Festsetzungsantrag ist die Erinnerung gegeben (§ 178 SGG). Diese muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheids eingereicht werden (§ 197 Abs. 2 SGG). Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ist die Anfechtung noch innerhalb eines Jahres zulässig (§ 66 Abs. 2 SGG).
Rz. 178
Der Urkundsbeamte kann der Erinnerung abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Gericht vor, das nach § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar[95] entscheidet. Die Entscheidung des Gerichts ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
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