Rz. 310

Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Erinnerung gegeben (§ 178 SGG). Diese muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides eingereicht werden. Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ist die Anfechtung noch innerhalb eines Jahres zulässig (§ 66 Abs. 2 SGG).

 

Rz. 311

Der Urkundsbeamte kann der Erinnerung abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Gericht vor, das nach § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar[280] entscheidet. Die Entscheidung des Gerichts ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Eine Beschwerde ist nicht statthaft.[281]

[280] LSG NW JurBüro 1991, 817.

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