Rz. 216

Der Anwalt erhält im erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100). In erstinstanzlichen Verfahren vor dem OVG oder dem OVG bestimmt sich die Verfahrensgebühr nach VV 3300 Nr. 2 und beträgt 1,6.

 

Rz. 217

Ist der Anwalt im Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowohl außergerichtlich (§ 80 Abs. 4 VwGO) als auch anschließend gerichtlich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig, so erhält er sowohl die Geschäftsgebühr nach VV 2300 (siehe Rdn 222 ff.) als auch die Gebühren nach den VV 3100 ff., allerdings mit der Maßgabe der Anrechnung (VV Vorb. 3 Abs. 4).

 

Beispiel: Gegen einen Bescheid (Wert: 10.000 EUR) hat der Mandant selbst Widerspruch eingelegt. Er beauftragt den Anwalt, zunächst bei der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu beantragen und nachdem dieser Antrag abgelehnt worden ist, beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird vom Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ausgesprochen.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO hat der Anwalt eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 verdient. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat er eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV 3100) verdient. Die Geschäftsgebühr im Verfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO ist jetzt nach VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens anzurechnen.

 
I. Behördliches Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   333,00 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 353,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   67,07 EUR
Gesamt   420,07 EUR
II. Gerichtliches Verfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   288,60 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen,   – 166,50 EUR
  0,75 aus 2.500,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 142,10 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   27,00 EUR
Gesamt   169,10 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge