Das AG erinnert zum einen an die zwar angegriffene, aber ständige Rechtsprechung, die den Verwalter dazu verpflichtet, vor Erhaltungsmaßnahmen oder einem Vertragsschluss über eine andere Verwaltungsmaßnahme grundsätzlich mehrere Angebote einzuholen. Wichtig für die Verwalter sind insoweit 2 Hinweise des AG:

  • Der eine besteht darin, dass sich an der Verpflichtung nichts ändert, wenn es sich um einen "Folgeauftrag" handelt. Hier wird im Fall auch besonders deutlich, dass man über diesen Begriff streiten kann und sein Begriffskern nicht bereits dann erfüllt ist, wenn der entsprechende Werkunternehmer für irgendwelche anderen Aufgaben bereits in der Wohnungseigentumsanlage tätig war.
  • Der andere Hinweis besteht darin, dass es im begründeten Einzelfall durchaus möglich ist, weniger oder nur ein Angebot vorzulegen, wenn es nicht möglich war, mehrere Angebote einzuholen. Diesen Umstand muss der Verwalter aber in den Verwaltungsunterlagen transparent dokumentieren. Ferner sollte er ihn den Verwaltungsbeiräten mitteilen und den Wohnungseigentümern in der Versammlung erklären. Hieran fehlte es im Fall.

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