Das LG verneint die Frage! K fehle es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG am 1.12.2020 gestrichen worden. Im Schrifttum werde daher die Auffassung vertreten, dass Vergemeinschaftungsbeschlüsse ihre Wirkung im Außenverhältnis verloren hätten (Hinweis auf Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 251). Dieser Ansatz erscheine allerdings "problematisch". Nach der Gesetzesbegründung lasse das WEMoG jedenfalls die Rechtsprechung zum Bauträgervertragsrecht unberührt. Dies werde damit begründet, dass diese Rechtsprechung nicht auf § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a. F. beruht habe, sondern bereits zur Rechtslage vor der WEG-Novelle 2007 auf der Grundlage eines vertragsrechtlichen bzw. bauträgervertragsrechtlichen Ansatzes entwickelt worden sei.

Bei einer Anfechtungsklage sei das Rechtsschutzbedürfnis im Regelfall aber jedenfalls nicht zu prüfen, weil es dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung diene. Es entfalle deshalb nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Nutzen mehr bringen könne und Auswirkungen der Anfechtung auf Folgeprozesse der Eigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte sicher ausgeschlossen werden könnten. Dies könne im Fall nicht angenommen werden. Bei Erfolg der Anfechtungsklage würde im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander als Folge der materiellen Rechtskraft feststehen, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen habe. Umgekehrt würde ein bestandskräftiger Beschluss in etwaigen Folgeprozessen den Einwand ausschließen, die Beschlussfassung habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen.

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