Wohnungseigentümer K erhebt Anfang 2020 wegen mehrerer Beschlüsse eine Anfechtungsklage"gegen die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft". Als Verwalterin und Beizuladende gibt er die X-GmbH an. Das AG geht dennoch davon aus, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Beklagte ist. Es stellt daher die Klage der X-GmbH als deren Vertreterin zu. Die X-GmbH tritt im weiteren Verfahren der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Streithelferin bei. Sie meint, K habe die anderen Wohnungseigentümer beklagt.

Jetzt rückt das AG von seiner bisherigen Ansicht ab. Es erlässt ein Zwischenurteil. Mit diesem weist es den Antrag des K, den ursprünglichen Beklagten in die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" zu ändern, zurück. Aus der Klageschrift lasse sich nicht ausreichend entnehmen, dass es sich lediglich um eine Falschbezeichnung gehandelt habe. Gegen dieses Zwischenurteil geht K vor. Aus der Klageschrift lasse sich seines Erachtens erkennen, dass es sich um eine Anfechtungsklage handele. Auch sei bereits in der Klageschrift der Verwalter angegeben worden. Das Gericht habe dementsprechend eine Rubrumsberichtigung vorgenommen und nach dieser die Klage dem Verwalter zugestellt. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass jedenfalls ein Parteiwechsel sachdienlich und zulässig sei.

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