1. Im aktuellen Recht sind nicht mehr die Wohnungseigentümer, sondern ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Beklagte. Als solche kann sie in Bezug auf den Prozess Erklärungen abgeben und Handlungen (nicht) vornehmen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann im Rahmen ihrer Prozessführung einerseits wie ein Löwe für den angegriffenen Beschluss kämpfen. Sie kann aber andererseits darauf verzichten, die Verteidigungsbereitschaft nur anzuzeigen oder im Termin zu erscheinen. Dann ergeht in der Regel ein Versäumnisurteil und der schlüssigen Beschlussklage wird stattgegeben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann ferner darauf verzichten, zu bestreiten. Dann wird der schlüssigen Beschlussklage in der Regel stattgegeben. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann schließlich darauf verzichten, ein Rechtsmittel einzulegen. Dann erwächst ein Urteil, welches einer Beschlussklage stattgibt, in Rechtskraft. Ob ein aktives Tun wirksam ist, ist hingegen streitig. Unklar ist beispielsweise, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, den Klageantrag anerkennen kann. Denn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist materiell-rechtlich nicht in der Lage, über die Wirksamkeit des Beschlusses zu disponieren. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann über den Streitgegenstand wohl auch keinen abschließenden Vergleich schließen (Suilmann, ZWE 2021, S. 246, 251). Zwar könnte sie sich prozessual gegenüber dem Antrag erklären. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist aber – wie ausgeführt – materiell-rechtlich nicht in der Lage, über die Wirksamkeit des Beschlusses zu disponieren: Ihr fehlt die subjektive Vergleichsbefugnis.
  2. Die WEG-Reform hat nichts daran geändert, dass der Verwalter die Gemeinschaftsordnung kennen und verstehen muss. Bestehen Zweifel, ist diesen unverzüglich nachzugehen und eine Klärung mit den Wohnungseigentümern anzustreben.

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