Ein Wohnungseigentümer K einer vor dem 1.12.2020 erhobenen Anfechtungsklage erstattet dem siegreichen klagenden Wohnungseigentümer die Kosten des Rechtsstreits. Diese hatte das AG den beklagten Wohnungseigentümern nach "Köpfen" (= ihrer Anzahl) auferlegt. K meint, im Verhältnis der beklagten Wohnungseigentümer müsse Wohnungseigentümer B, der Mehrheitseigentümer, einen deutlich größeren Anteil zahlen. Auf diese Differenz klagt er.

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