Leitsatz

Hintergrund

Der Dauerkonflikt mit dem verstorbenen Medienunternehmer Leo Kirch beschäftigt die Deutsche Bank nach wie vor. Nachdem die Bank vor dem BGH bzgl. der Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung 2008 kürzlich obsiegt hatte, erlitt sie nun eine Niederlage vor dem OLG Frankfurt. Dabei ging es um mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank im Jahr 2009.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Das OLG Frankfurt erklärte die Beschlüsse der Hauptversammlung 2009 zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie zur Genehmigung neuen Kapitals für nichtig.

Der Vorstand habe es unterlassen, über die im Jahr 2008 durchgeführte Kapitalerhöhung zum Erwerb der Postbank-Beteiligung in der Hauptversammlung zu berichten, den Ausschluss des Bezugsrechts für Aktionäre und den vorgeschlagenen Ausgabebetrag zu begründen und den Aktionären dazu Rede und Antwort zu stehen. Daher konnten die Aktionäre die Vorstandsarbeit in diesem Punkt nicht überprüfen. Indem der Vorstand auch auf Nachfrage dazu in der Hauptversammlung nur ausweichend antwortete bzw. auf frührer gegebene Antworten verwies, verletzte er zudem das Auskunftsrecht der Aktionäre zu diesem herausragenden Geschäft. Die Verletzung der Berichtspflicht für das vergangene Jahr mache auch den in der Hauptversammlung gefassten Beschluss über die Genehmigung neuen Kapitals anfechtbar, weil die ordnungsgemäße Abwicklung von Kapitalerhöhungen in der Vergangenheit für die Aktionäre bei der Entscheidung über die Genehmigung neuen Kapitals von Bedeutung sei.

Außerdem sei die Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat über die Einhaltung des Deutschen Corporate Governance Kodex unzutreffend gewesen. Denn im Aufsichtsrat aufgetretene Interessenkonflikte seien im Aufsichtsratsbericht lediglich rudimentär und beispielhaft bezeichnet worden. Die Interessenkonflikte müssen nach dem DCGK aber vollständig und klar nach Zahl, Art, Themen und betroffenen Aufsichtsratsmitgliedern benannt werden. Die Vorschriften des Kodex haben zwar keine Gesetzeswirkung, die Erklärung über ihre Einhaltung muss aber korrekt sein. Der Bericht über die Interessenkonflikte ist zudem für die Entscheidung der Aktionäre bei den nächsten Wahlen zum Aufsichtsrat von Bedeutung. Wegen der gemeinsam mit dem Vorstand abgegebenen Erklärung befand das Gericht auch die Entlastung des Aufsichtsrats für nichtig. Da der Vorstand auch auf Nachfrage zu den Interessenkonflikten nur auf den unzureichenden Aufsichtsratsbericht verwies, verletzte er zudem das Auskunftsrecht der Aktionäre.

Für zulässig erklärte das Gericht hingegen die Versammlungsleitung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, gegen dessen Wahl zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen anhängig waren, da über diese noch nicht rechtskräftig entschieden war. Außerdem führe ein unzuständiger Versammlungsleiter nur dann zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen, wenn sich dessen Maßnahmen auf den konkreten Beschluss inhaltlich ausgewirkt haben.

 

Hinweis

Der Dauerstreit zwischen der Deutschen Bank und Leo Kirch trägt zur weiteren Entwicklung und Differenzierung des Aktienrechts bei. Während die Entscheidung des OLG Frankfurt zur Anfechtbarkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses wegen Verletzung von Informationsrechten der Aktionäre auf Basis des zugrunde gelegten Sachverhalts nicht überrascht, ist die Entscheidung hinsichtlich der Corporate Governance Erklärung aufschlussreich. Sie macht deutlich, dass sämtliche seitens der Verwaltung abzugebenden Erklärungen (neben der Corporate Governance Erklärung z.B. auch der Aufsichtsratsbericht) sich nicht mit Allgemeinplätzen begnügen dürfen, sondern individuell und umfassend die Aktionäre informieren müssen. Im Hinblick auf die notwendige Rechtssicherheit bei Durchführung einer Hauptversammlung ist die Entscheidung zur Leitung der Hauptversammlung durch einen Aufsichtsratsvorsitzenden, gegen dessen Bestellung noch nicht rechtskräftig beschiedene Klagen anhängig sind, sehr zu begrüßen.

Es bleibt abzuwarten, ob der BGH die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt teilt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.07.2011, 5 U 104/10

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