Leitsatz

Liegen für die Erwerbsmöglichkeiten eines geschiedenen Ehepartners bleibende ehebedingte Nachteile vor, z.B. weil eine besonders gute Arbeitsstelle aufgegeben wurde, kann Anspruch auf zeitlich unbefristete Unterhaltsleistungen bestehen.

 

Sachverhalt

Ist ein Ehegatte wegen der Ehe so aus dem Berufsleben ausgestiegen, dass er die dadurch verursachten beruflichen Nachteile bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, ist der Anspruch auf Unterhalt nicht zu befristen. Im Urteilsfall hatte die Ehefrau als Sachbearbeiterin gearbeitet, den Beruf aber nach der Geburt ihres Sohnes aufgegeben. Der Ehemann weigerte sich nach der Scheidung ihr Unterhalt zu zahlen, mit der Begründung seine geschiedene Frau könne selbst finanziell für sich sorgen. Das sahen die Richter anders: Das OLG verwies darauf, dass der Gesetzgeber zwar Unterhaltspflichten zeitlich begrenzt habe. Dies gelte aber nicht, wenn ehebedingte Nachteile auch nach einer Scheidung fortbestehen.

Dies sei hier der Fall. Denn die Frau könne die beruflichen Nachteile, die sie durch ihr Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erlitten habe, nicht mehr aufholen. Solche ehebedingten Nachteile können darin liegen, dass eine gesicherte, beamtengleiche Stellung die eine höhere Vergütung gewährleistete, als sie in vergleichbarere Stellung in der Privatwirtschaft erzielbar ist, zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgegeben wird. Im Ergebnis muss der frühere Ehemann seiner Ex-Frau monatlich 550 EUR Unterhalt zahlen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt, Urteil v. 4.11.2009, 2 UF 43/09.

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