Begriff

Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.

Gegenwärtig ist ein Anspruch auf Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr gegeben. Gleichwohl ist die Vereinbarung von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) auf Betriebsebene weiterhin möglich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist in § 33 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 237 SGB VI geregelt. Die beitragsrechtlichen Besonderheiten zur zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme, die während der Altersteilzeit gelten, ergeben sich aus § 163 Abs. 5 SGB VI i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltersTZG und im Hinblick auf die Beitragstragung aus § 168 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SGB VI i. V. m. § 10 Abs. 2 AltersTZG.

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