Leitsatz

Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.

 

Fakten:

Der Mieter einer unsanierten Altbauwohnung verlangt vom Vermieter, die gesamte elektrische Anlage entsprechend den einschlägigen DIN-Normen instand zu setzen sowie Knarrgeräusche am Parkett der Wohnung zu beseitigen. Der BGH gibt dem Vermieter weit gehend Recht: Dieser ist nicht verpflichtet, die gesamte elektrische Anlage entsprechend dem heutigen Stand der Technik instand zu setzen. Mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand durch den vereinbarten Nutzungszweck bestimmt. Da die Wohnung nicht modernisiert oder saniert angemietet wurde, kann der Mieter nur verlangen, dass eine Stromversorgung bereitgestellt wird, die den Betrieb gewöhnlicher Haushaltsgeräte ermöglicht. Zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte, etwa ein Staubsauger, müssen in der Wohnung benutzt werden können. Auch das Badezimmer muss über eine Stromversorgung verfügen, die neben Beleuchtung auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten über eine Steckdose ermöglicht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.07.2004, VIII ZR 281/03

Fazit:

Ein bei Anmietung unrenovierter Altbau muss einem Mindeststandard genügen, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt. Dazu gehört die Bereitstellung einer Stromversorgung, die den Betrieb gewöhnlicher Haushaltsgeräte ermöglicht.

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