1 Leitsatz

Ein abgesenkter Parkettboden ist im Altbau eine übliche Erscheinung und kein Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt.

2 Normenkette

§§ 535 Abs. 1, 536, 536c, 812 BGB

3 Das Problem

Altbauten sind gerade wegen ihres besonderen Flairs sehr nachgefragt. Allerdings haben die Bausubstanz wie auch die Ausstattung häufig alterstypische Erscheinungen. Dazu haben Gerichte schon mehrfach darauf hingewiesen, dass an Altbauten nicht die Maßstäbe für Neubauten angelegt werden dürfen und alterstypische Mängel und Nachteile daher keinen Grund für eine Mietminderung darstellen. Daher stellt z. B. auch eine aus heutiger Sicht unzureichende Wärmedämmung keinen Mangel dar. Der Vermieter ist insofern auch nicht verpflichtet, die Wohnung an die jeweils gültigen Normen anzupassen. Gleiches gilt für die Verglasungen der Mieträume. Auch insofern kommt es auf das im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgebliche technische Regelwerk an. Dementsprechend hat der Mieter gewisse Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet sind, z. B. Zuglufterscheinungen, hinzunehmen. Gleiches gilt für die Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter. Dies ist bei solchen Fenstern bauartbedingt üblich und vom Mieter hinzunehmen (so bereits BGH, Beschluss v. 10.8.2010, VIII ZR 316/09, WuM 2010 S. 679). Auch mit Feuchtigkeit und Nässe in Kellern von Altbauten muss der Mieter rechnen und kann daher grundsätzlich nicht die Miete mindern, wenn er dort keine Gegenstände lagern kann (LG Berlin, Urteil v. 7.2.2011, 67 S 61/10, GE 2011 S. 408).

4 Die Entscheidung

Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG München für einen abgesenkten Parkettboden. Auch dies stellt im Altbau eine übliche Erscheinung und keinen Mietmangel dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigen würde.

5 Entscheidung

AG München, Urteil v. 23.1.2020, 411 C 17585/16, ZMR 2020 S. 764

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