1 Das Problem

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG).

Im Bereich der Wohnungsvermietung gilt das AGG nur dann nicht, wenn der Vermieter oder einer seiner Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzt oder wenn ein besonderes Nähe- bzw. Vertrauensverhältnis der Mietvertragsparteien oder ihrer Angehörigen begründet wird (§ 19 Abs. 5 AGG).

Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, vermietet der Vermieter aber insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, kommt das AGG nur eingeschränkt zur Anwendung, d. h. der Vermieter muss nur die Diskriminierungstatbestände "Rasse" und "ethnische Herkunft" beachten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG).

2 Die Entscheidung

Bei einem Verstoß gegen das AGG kann der Benachteiligte u. a. Ersatz des durch die Benachteiligung entstandenen Schadens verlangen. Die Höhe der Entschädigung für eine Diskriminierung richtet sich nach der dreifachen Monatsnettomiete (so AG Hamburg, Urteil v. 3.2.2017, 811 b C 273/15, WuM 2017 S. 393). Dementsprechend hat das AG Augsburg einen Vermieter zur Zahlung von 1.000 EUR verurteilt. Das Inserat, mit dem der Vermieter die Wohnung angeboten hatte, lautete (auszugsweise): "1 ZKB 40 m2, 394 EUR, EBK, Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche". Durch diese Formulierung werde – so das AG Augsburg – der Wohnungsinteressent, der im Jahr 2002 von Burkina Faso nach Bayern gekommen war, aufgrund Rasse oder ethnischer Herkunft benachteiligt. Das Argument des Vermieters, er habe in seinem Haus schon Ärger mit einem angeblich türkischen Drogendealer gehabt, ließ das Gericht nicht gelten.

3 Link zur Entscheidung

AG Augsburg, Urteil v. 10.12.2019, 20 C 2566/19

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