Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die in seinem Bestand befindlichen Wohnungen mit den Worten „an Deutsche” in Inseraten zum Zwecke der Vermietung zu bewerben.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 2 genannte Verpflichtung wird die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aufgrund einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG).

Der Kläger ist in München wohnhaft und stammt aus Burkina Faso, Afrika.

Der Beklagte bot in der Augsburger Allgemeinen Zeitung eine Wohnung zur Miete an. Diese Anzeige war auch über das Internetportal der Zeitung abrufbar.

Die Anzeige, Anlage K1, hatte mit Stand zum 29.04.2019 – auszugsweise – den folgenden Wortlaut:

„1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, […]”

Am 30.04.2019 erfolgten auf Veranlassung des Klägers Anrufe von drei Bekannten des Klägers beim Beklagten in Bezug auf die Wohnungsanzeige. Zum Inhalt der Telefonate wird auf die Ausführungen der Klageschrift vom 30.06.2019 Bezug genommen. Die Wohnung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben.

Das Wohnungsinserat ist zwischenzeitlich nicht mehr online abrufbar.

Der Beklagte bewohnt selbst eine Wohneinheit in dem Anwesen, in dem auch die streitgegenständliche Wohnung zu vermieten war.

Die Klageschrift vom 30.06.2019 ist per Fax am 30.06.2019 bei Gericht eingegangen, sowie anschließend postalisch am 03.07.2019. Mit Verfügung vom 04.07.2019 ist das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Klage dem Beklagten gemäß PZU am 09.07.2019 zugestellt worden.

Der Kläger behauptet:

Er habe zum Zeitpunkt des Anrufs beim Beklagten am 30.04.2019 nach einer Wohnung gesucht, da er einen Umzug nach Augsburg aus beruflichen Gründen erwogen habe. Ferner habe er eine Lebensgefährtin in Augsburg, mit der er auch weiterhin liiert ist, und beabsichtige auch deshalb den Umzug nach Augsburg. Zwar könne er zwischenzeitlich auf Grund einer Absprache mit seinem Arbeitgeber seine Referententätigkeit auch von München aus fortführen, jedoch sei er weiterhin auf der Suche nach einer angemessenen Wohnung in Augsburg.

Der Kläger habe am 30.04.2019 um 13.30 Uhr beim Beklagten angerufen. Das Telefonat habe folgenden Inhalt gehabt:

Kläger: Hallo, einen schönen guten Tag

Beklagter: Ja hallo

Kläger: Ich rufe an wegen der Wohnung. Ist es noch zu haben?

Beklagter: Ja, es kommt darauf an. Wir müssen erstmal reden. Warten Sie, ich bringe einen

Zettel.

Kläger: Ok.

Beklagter: Hallo

Kläger: Ja

Beklagter: Sind sie ein Ausländer? Und woher kommen Sie?

Kläger: Ich habe wegen der Wohnung angerufen, hat es irgendwas hier mit meinen Herkunft

zutun?

Anschließend habe der Beklagte aufgelegt. Es habe sodann um 20:23 Uhr am selben Tag erneut ein Telefonat zwischen den Parteien stattgefunden mit folgenden Inhalt:

Kläger: Hallo

Beklagter: Hallo

Kläger: Einen schönen guten Abend, ich hatte tagsüber wegen der Wohnung angerufen, aber

unser Telefonat wurde abgebrochen.

Beklagter: Wie ist ihr Name?

Kläger: …

Beklagter: Nein, ich hab 2 Ausländer im Haus! Ich brauche keine mehr.

Kläger: … Ok

Anschließend habe der Beklagte erneut aufgelegt.

Der Kläger beantragt zuletzt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird dazu verurteilt, es zu unterlassen, die in seinem Privatbestand befindlichen Wohnungen mit den Worten „an Deutsche” in Inseraten zum Zwecke der Vermietung zu bewerben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte behauptet:

Der Inhalt der Telefonate mit dem Kläger sei nicht mehr erinnerlich, da es eine Vielzahl an Bewerbern für die Wohnung gegeben habe und der Beklagte auf Grund seiner Parkinson-Erkrankung und damit einhergehender Demenz Erinnerungsschwächen habe.

Er könne sich daran erinnern, dass es ein Telefonat gab, das für ihn den Eindruck vermittelt habe, es handle sich hier nicht um einen echten Mietinteressenten. Diese Gespräche habe der Beklagte sodann deshalb abgebrochen.

Der Beklagte besitze in Augsburg insgesamt 22 Wohneinheiten und eine Wohneinheit im Schwarzwald, die vermietet sind/werden. Insgesamt 5 der vermieteten Wohnungen in Augsburg seien an Ausländer oder deutsche mit Migrationshinterg...

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