Bei vorformulierten Bedingungen gelten strengere Maßstäbe als bei der allgemeinen Vertragsgestaltung, weil der Verwender ohne Beteiligung des Vertragspartners die völlig freie Gestaltung des Vertrags für sich in Anspruch nimmt. Im Rahmen einer besonderen inhaltlichen Kontrolle wird zunächst anhand der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit[1] und dann nach den Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit[2] geprüft, ob die zu untersuchende Regelung wegen Verstoßes gegen die im Einzelnen aufgeführten gesetzlichen Tatbestände bereits unwirksam ist.

 
Hinweis

Inhaltskontrolle

Trifft keiner dieser Sachverhalte zu, ist die Klausel noch im Rahmen des § 307 BGB der allgemeinen Inhaltskontrolle zu unterziehen. Danach sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner gegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Insbesondere wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind oder wesentliche Rechte oder Pflichten so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist[3], wird eine Unwirksamkeit angenommen.

9.1 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit in § 309 BGB unterscheiden sich von denen des § 308 BGB dadurch, dass sie keine unbestimmten Rechtsbegriffe enthalten und ohne eine richterliche Würdigung unwirksam sind.

 
Praxis-Beispiel

Klauselverbot

Es handelt sich um Klauseln, die mit wesentlichen Grundgedanken der Privatrechtsordnung unvereinbar sind bzw. grundlegende Rechte oder Pflichten aushöhlen.

Beispiele:

  • Aufrechnungsverbot mit unbestrittener oder rechtskräftiger Forderung[1]
  • Haftungsausschluss (z. B. im Verwaltervertrag) auch für Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bzw. für grobes Verschulden[2]
  • gravierende Beschränkung der Gewährleistungsrechte[3]
[1] § 309 Ziff. 3.
[3] § 309 Ziff. 8.

9.2 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

Die Regelungen des § 308 BGB enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, sodass die jeweilige Klausel vom Gericht überprüft und erst von diesem für unwirksam erklärt werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Klauselverbot

Durchweg handelt es sich um Sachverhalte, die z. B. gegen grundlegende Gedanken der gesetzlichen Regelung verstoßen und zunächst durch das Gericht überprüft werden.

Beispiele:

  • Fiktion einer Verlängerung des Verwaltervertrags
  • Fiktion für den Zugang einer Kündigung

9.3 Inhaltskontrolle § 307 BGB

Prüfen Sie weiter, ob die Regelung den anderen Vertragsteil nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, weil sie z. B. unklar oder unverständlich ist. Auch in diesem Fall ist die Klausel unwirksam.

 
Praxis-Beispiel

Benachteiligung entgegen Treu und Glauben

Regelmäßig ist davon auszugehen, wenn Klauseln, die

  • mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind,
  • wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

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