Obwohl statistisch betrachtet kaum ein Betrieb nicht betroffen sein dürfte, tun sich Betriebe vielfach schwer mit dem Thema Alkoholmissbrauch. Sie fürchten

  • die Auseinandersetzung mit einem in jeder Hinsicht unangenehmen Thema,
  • eine unangemessene Einmischung in die Privatsphäre der Beschäftigten,
  • eine ungünstige Wirkung in der Öffentlichkeit,
  • ungeklärte rechtliche Rahmenbedingungen.

Tatsächlich wird von niemandem im Betrieb erwartet, Diagnosen zu stellen oder gezielt "Jagd" auf potenzielle Betroffene zu machen. Jedoch erledigt sich Alkoholkrankheit i. d. R. nicht von selbst, denn es gehört zum Suchtverhalten dazu, dass der Betroffene das Problem von sich wegschiebt und nicht von sich aus dagegen aktiv wird. Wegsehen verschleppt daher die alkoholbedingten Probleme auf unbestimmte Zeit mit allen negativen Folgen für den Betrieb, für Betroffene und Angehörige.

Vorgesetzte und Kollegen sind allerdings keine Therapeuten. Wohlgemeinte Hilfsversuche (den Betroffenen z. B. entschuldigen, seiner Verantwortung entheben, ihn vor Alkohol "schützen") führen in aller Regel dazu, dass die "Helfer" ungewollt in das Suchtgeschehen mit einbezogen werden ("Co-Alkoholismus"). Nur der Betroffene selbst kann sein Suchtverhalten durchbrechen, und das i. d. R. nur mit professioneller Hilfe.

 
Achtung

Einflussmöglichkeit beschränkt

Risikoreiches und schädliches Verhalten ist vom Recht auf persönliche Freiheit gedeckt. Der Betrieb kann verlangen, dass die vertragliche vereinbarte Arbeitsleistung erbracht wird und gefährdeten Menschen Hilfe anbieten. Wenn kein arbeitsrechtlich relevantes Fehlverhalten festzustellen ist und der Betroffene keine Hilfe annehmen will, bleibt die Sucht Privatsache.

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