Die Beteiligte zu 1) ist Rechtsschutzversicherer des früheren Klägers, über dessen Vermögen während des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Sie zahlte für den Kläger die Gerichtskosten teils mittelbar über den Anwalt und im Übrigen direkt an die Justizkasse. Nach Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich wurde die Rückzahlung der nicht verbrauchten Kosten einschließlich des nicht verbrauchten Vorschusses in Höhe von insgesamt 3.530,00 EUR angeordnet und der Betrag dem Insolvenzverwalter des Klägers zurückgezahlt. Die hiergegen von der Beteiligten zu 1) eingelegte Erinnerung hat das LG zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde. Die Beteiligte zu 1) meint, der von ihr unmittelbar an die Gerichtskasse gezahlte, nicht verbrauchte Auslagenvorschuss von 3.000,00 EUR hätte ihr und nicht dem Insolvenzverwalter zurückgezahlt werden müssen, da der Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchter Vorschüsse gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. auf sie übergegangen sei und entgegen der Ansicht des LG nicht zur Insolvenzmasse gehöre.

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