Die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG über die gesetzlichen Wahlverteidigerhöchstgebühren hinaus stellt die Ausnahme dar. Bereits eine Pauschgebühr nach § 51 RVG kann nach der höchstrichterlichen Rspr., von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, nur bewilligt werden, wenn sich die anwaltliche Mühewaltung bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abhebt.

OLG Celle, Beschl. v. 11.5.2017 – 1 AR (P) 11/17

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