Rz. 10

Die Pauschgebühr nach § 42 wird bewilligt, wenn es dem Wahlanwalt (bzw. im Falle der §§ 52, 53 dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt) wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit des Verfahrens unzumutbar ist, zu den gesetzlichen Rahmengebühren tätig zu werden. Eine Pauschgebühr darf auch hier nicht bewilligt werden, soweit Wertgebühren entstehen (Abs. 1 S. 2).

 

Rz. 11

Eine Vergütungsvereinbarung nach §§ 3a ff. hat hier außer Betracht zu bleiben. Der Anwalt kann daher die Pauschgebühr nach § 42 auch dann beantragen, wenn ihm bereits aufgrund einer Vergütungsvereinbarung ein höherer Betrag als die gesetzlichen Rahmengebühren zusteht.

 

Rz. 12

Dies hat insbesondere Bedeutung für die Kostenerstattung. Soweit nämlich eine Pauschgebühr bewilligt wird, ist diese auch zu erstatten. Insoweit erhält der Wahlverteidiger also faktisch die Erstattung eines vereinbarten Honorars oder zumindest die teilweise Erstattung des vereinbarten Honorars, wenn eine Pauschgebühr bewilligt wird.

 

Rz. 13

Des Weiteren kann die Feststellung nach § 42 ungeachtet einer Vergütungsvereinbarung Bedeutung haben für die Frage, inwieweit die Staatskasse aufrechnen kann. Die Unwirksamkeit einer Aufrechnung der Staatskasse wird nach § 43 auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung beschränkt. Dazu gehört aber auch eine Pauschgebühr nach § 42, so dass deren Feststellung wiederum erforderlich ist, um die Anrechnungssperre zu ermitteln (siehe § 43 Rdn 16 ff.).

 

Rz. 14

Erforderlich für die Bewilligung einer Pauschvergütung ist, dass die Sache besonders umfangreich und besonders schwierig war. Insoweit wird auf die Kriterien des § 51 zurückgegriffen werden können, so dass auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.

 

Rz. 15

Hinzukommen muss, dass es für den Anwalt unzumutbar ist, nach den gesetzlichen Gebührenrahmen abzurechnen. Hier ergeben sich erhebliche Unterschiede zum Verfahren nach § 51. Im Gegensatz zum gerichtlich beigeordneten oder bestellten Anwalt steht dem Wahlanwalt ein Gebührenrahmen zu, so dass er grundsätzlich höhere Gebühren abrechnen kann als der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt. Daher kommt für ihn die Bewilligung einer Pauschgebühr nur unter erheblich höheren Voraussetzungen in Betracht. Bei Festsetzung einer Pauschgebühr für den gewählten Verteidiger nach § 42 Abs. 1 schließt die Prüfung der Unzumutbarkeit die Berücksichtigung der weiteren Umstände, die nach § 14 bei der Bemessung der Rahmengebühren durch den Verteidiger maßgeblich sind, nämlich der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, ein.[12] Eine Pauschgebühr nach § 42 wird vorrangig dann in Betracht kommen, wenn bereits die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber und/oder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse überdurchschnittlich sind sowie zusätzlich ein besonderer Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bzw. eine besondere Schwierigkeit gegeben ist. Insoweit unterscheidet sich die Festsetzung der Pauschgebühr nach § 42, auch wenn der Gesetzeswortlaut fast identisch ist, wesentlich von der Festsetzung einer Pauschgebühr gemäß § 51.[13]

 

Rz. 16

Die Zumutbarkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 für die Bemessung der Rahmengebühr maßgeblichen Kriterien, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit in vergleichbaren Fällen vorzunehmen.[14]

 

Rz. 17

Bußgeldverfahren, die erstinstanzlich vor dem OLG verhandelt werden, sind in der Regel bedeutend, so dass eine Pauschgebühr in Betracht kommt.[15]

 

Rz. 18

Die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 kommt bei einem Wahlanwalt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Da ein Wahlverteidiger, anders als ein gerichtlich bestellter Verteidiger, Betragsrahmengebühren erhält, innerhalb deren unterschiedliche Umstände weitgehend berücksichtigt werden können, liegt eine Unzumutbarkeit nur wesentlich seltener vor als bei § 51.[16] Die Rechtsprechung verfährt hier sehr restriktiv und stellt hohe Anforderungen.[17] Nach OLG Celle[18] stellt die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 über die gesetzlichen. Wahlverteidigerhöchstgebühren hinaus die Ausnahme dar. Sie könne nur bewilligt werden, wenn sich die anwaltliche Mühewaltung bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abhebe.

 

Rz. 19

War der Verteidiger mit der Fertigung der Revisionsschrift beauftragt, bevor ihm dann durch den Angeklagten das Mandat entzogen wurde, so kann für die Tätigkeit des Anwalts im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr festzustellen sein, die bei einem schwierigen und umfangreichen Verfahren in Höhe des Doppelten des Höchstbetrages der gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts liegt.[19]

 

Rz. 20

Auch wenn grundsätzlich die Bewilligung einer Pauschvergütung nur unter erheblich höheren Anforderungen für den Wahlverteidiger im Gegensatz zum Pflichtverteidiger in Betracht kommt, kann es ausnahmsweise auch umgekehrt liegen. So sehen z.B. die VV 4110 f. vor, dass der Pflichtv...

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